Rechtsprechung
   OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84 b   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,20055
OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84 b (https://dejure.org/1985,20055)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.02.1985 - 5 UF 74/84 b (https://dejure.org/1985,20055)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25. Februar 1985 - 5 UF 74/84 b (https://dejure.org/1985,20055)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,20055) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1587a; VAHRG § 1
    Versorgungsausgleich bei Mitarbeitern von Rundfunkanstalten (hier: Radio Bremen).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das zu Lasten der Anwartschaften aus der Versorgungsordnung der Beteiligten zu 2) angeordnete Quasisplitting ist zulässig, weil hinsichtlich des angefochtenen Teils in dem vorliegenden Falle eine von den übrigen Ausgleichsposten unberührte Prüfung und Entscheidung des Versorgungsausgleichs möglich ist (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991 = EzFamR ZPO § 536 Nr. 1 = BGHF 4, 417; 1984, 1214, 1215 = EzFamR ZPO § 621e Nr. 4 = BGHF 4, 505, sowie ständige Rechtsprechung des Senats).

    Dagegen sind von den Beteiligten keine Bedenken geltend gemacht worden; solche haben sich auch bei der gemäß § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991 = EzFamR ZPO § 536 Nr. 1 = BGHF 4, 417) nicht ergeben.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84
    Nachdem das Beschwerdeverfahren auf Antrag aller Beteiligten wegen der anstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Anwendung von § 1 Abs. 3 VAHRG auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vorübergehend zum Ruhen gekommen war, ist das Verfahren nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1984 (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497) wieder aufgenommen, und allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme unter Hinweis darauf gegeben worden, daß der Senat im schriftlichen Verfahren zu entscheiden beabsichtigt.

    Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. September (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497) betreffend die Versorgungszusage des Bayerischen Rundfunks.

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84
    Für die an vergleichbare Leistungsvoraussetzungen geknüpfte Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL hat der Bundesgerichtshof seit seinem Beschluß vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) entschieden, daß eine solche, von der weiteren beruflichen Entwicklung des Versicherten abhängige Anwartschaft noch nicht die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB erfüllt, und damit nicht als solche in den öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, sondern nur in Höhe des mit Sicherheit unverfallbaren Teils.
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das zu Lasten der Anwartschaften aus der Versorgungsordnung der Beteiligten zu 2) angeordnete Quasisplitting ist zulässig, weil hinsichtlich des angefochtenen Teils in dem vorliegenden Falle eine von den übrigen Ausgleichsposten unberührte Prüfung und Entscheidung des Versorgungsausgleichs möglich ist (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991 = EzFamR ZPO § 536 Nr. 1 = BGHF 4, 417; 1984, 1214, 1215 = EzFamR ZPO § 621e Nr. 4 = BGHF 4, 505, sowie ständige Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Bremen, 30.08.1983 - 5 UF 81/79

    Verfassungsmäßigkeit einer Bewertung von Anwartschaften aus der öffentlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 74/84
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung trotz Fortbestehens seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verfallbarkeitsbewertung in seinen nicht entschiedenen Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Februar 1980 (NJW 1980, 702 f) zu der Vermeidung eines Verfahrensstillstandes und des dann drohenden, noch verfassungsferneren Zustandes (vgl. Heußner, NJW 1982, 257, 261) angeschlossen (vgl. Beschluß vom 30. August 1983 - 5 UF 81/79 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht